AGB
I. ALLGEMEINER TEIL
1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nach-
stehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen
(z.B. HGB oder CMR, CLMI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ).
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:
2.1 LEISTUNGSTYP 1 - KRANGESTELLUNG
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur
Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Dispo-
sition.
2.2 LEISTUNGSTYP 2 - KRANARBEIT
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Orts-
veränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebe-
zeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach
dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbes. auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eins Kranes.
3. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung
von Gütern jeglicher Art sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbes. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie
z.B. Schwerlastroller, Pan-
zerrollen, Luftkissen, hydr. Hubgerüsten und Hubportalen, o.ä. (sog. Flur- und Quer-
transporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden, transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und auf offenem Deck transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4. Grobmontagen und -demontagen sind, falls ausdrücklich vereinbart,
Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen
des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung- oder abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probe-
lauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils neuester Fas-
sung.
5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.
6. Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II.IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
7. Sofern Verkehrs lenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und
Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Stra-
ßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter
der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Ver-
fügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behörd-
lichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungs-
vorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur
Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten.
Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: Verkehrslenkende Maßnahmen
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten,
wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und
trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder
Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzan-
sprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat.
Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestim-
mungen.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal
und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter
Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu über-
winden waren.
11. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transport-
auftrag bzw. die Vereinbarungen im internat. Frachtbrief. Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer
darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten
des Auftrag- gebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet.
Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges
vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze verein-
bart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde,
bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle
Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstiger Nebenbe-
stimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten
für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkeh-
rungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Die vereinbar- ten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher Höhe
zusätzlich zu vergüten ist.
II. BESONDERER TEIL
1. Abschnitt Krangestellung
Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
12.1 Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges
samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition,
so schuldet der Auftragnehmer die Über-
lassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist.
Für das überlassene Personal haftet der Auf-
tragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können.
12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auf-
tragnehmers - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - begrenzt auf den ty-
pischerweise vorhersehbaren Schaden.
2. Abschnitt
Kranarbeiten und Transportleistungen
Pflichten des Unternehmers und Haftung
13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfü-
gung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägi-
gen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel
und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im besonderen ge-
eignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
15.1 Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmer Auftragnehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung,
so gelten, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das
Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonder-
ziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
15.2 Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der Summen mäßigen Haftungsbe-
grenzung gemäß Ziffer 15.1. für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000,- sowie
für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,-, jeweils pro Schaden- ereignis.
16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2. wünscht, so ist vor Auftragserteilung
einer ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Auftrag-
nehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden
Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17.1 Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein aus-
drücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt;
die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versiche-
rung anzusehen.
17.2 Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auf-
tragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer oblie-
gen; jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Ver-
sicherungsanspruches zu treffen.
17.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen.
Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsge-
mäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rech-
nung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten.
Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des
Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigen-
schaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kran-
leistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.
19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffent-
lichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu be-
sorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen
Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenom-
men öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.
Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verant-
wortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken
und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische
Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohl-
räume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten.
Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberlei-
tungen, unterirdischen Kabeln, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder andere nicht erkennbare Hindernisse,
die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Ein-
satzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung
hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat
der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen.
Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragneh-
mers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den ver-
traglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbeson-
dere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer
für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Ab-
satz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des
Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des
Auftragnehmers nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechlicher, nationaler oder internationaler
Vorschriften, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhält-
nis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
III. Schlußbestimmungen
23. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsbe-
rechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen,
soweit nach Auftragserteilung nichts anderes ver-
einbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht
fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegen-
über dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen
Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer bzw.
Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Der Auftrag-
nehmer darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen
Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners
die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des
Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug,
kann der Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine
solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
Für den Pfand- oder Selbsthilfever-
kauf kann der Auftragnehmer in allen Fällen eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kauf-
leuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abge-
schlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
25. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des
Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen,
derer er sich bei Ausführung des Auftrages bedient.
Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche An-
sprüche.
26. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernüber-
tragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
27. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Be-
stimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.
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